Junger Mann zeigt alte und neue Führerscheine copyright: ©LeslieAnn - stock.adobe.com

Führerschein Umtausch (Pflichtumtausch)

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Bis zum 19. Januar 2033 müssen gemäß der EU-Richtlinie 2006/126/EG alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine in das aktuelle Führerscheindokument mit Befristungsdatum umgetauscht werden.

Der Pflichtumtausch wird dadurch entzerrt, dass für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre ein zeitlicher Stufenplan eingeführt wird. Bitte beachten Sie daher die untenstehenden Fristen!
 

Verfahrensablauf

Für den Führerscheinumtausch stehen Ihnen zwei Antragsmöglichkeiten zur Verfügung:

1. Bürgerbüro Ihrer Wohnsitzkommune

Sind Sie in einer der folgenden Kommunen gemeldet, können Sie den Umtausch direkt dort beantragen:

Bergneustadt, Engelskirchen, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth.

Der Führerschein wird vor Ort befristet; der neue Führerschein wird Ihnen per Post zugesandt.
  

2. Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde

Sie können den Umtausch auch persönlich mit Termin beim Straßenverkehrsamt beantragen. Ihr alter Führerschein wird bei der Beantragung befristet.

Der neue Führerschein wird Ihnen anschließend per Post zugeschickt.

  • gültiges amtliches Ausweisdokument
  • alter Führerschein
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der Führerschein nicht im Oberbergischen Kreis erworben wurde)
  • bei Eintragung der Klasse T (nur einmalig möglich beim Umtausch von Papier in Karte): Beschäftigungsnachweis über die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung

Fristen für Papierführerscheine:

Haben Sie noch einen grauen oder rosa Führerschein aus Papier, richtet sich die für Sie verbindliche Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsdatum:

Geburtsjahr

Umtauschfrist gilt bis

vor 1953

19.01.2033

1953 - 1958

19.01.2022

1959 - 1964

19.01.2023

1965 - 1970

19.01.2024

ab 1971

19.01.2025

Wichtig: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen Ihren Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Fristen für Führerscheine im Scheckkartenformat:

Besitzen Sie bereits einen Führerschein im Scheckkartenformat, hängt die Umtauschfrist vom Jahr der Ausstellung ab:

Ausstellungsjahr

Umtauschfrist gilt bis

1999 - 2001

19.01.2026

2002 - 2004

19.01.2027

2005 - 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 - 18.01.2013

19.01.2033

Online-Dienstleistungen

Führerschein <p>§ 25 FeV</p> /obk/themen/mobilitaet/anliegen-fueherschein/fuhrerscheinanliegen-fuhrerschein-umtausch-pflichtumtausch/index.shtml.de
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