Jagd / verkehrsrechtliche Anordnung

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Im Zusammenhang mit Treib- oder Drückjagden kann es vermehrt zu Wildunfällen im Straßenverkehr kommen. Um dies zu vermeiden, obliegt es dem Jagdleiter, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entsprechende Vorkehrungen hinsichtlich des Straßenverkehrs zu treffen.

Neben den allgemein bekannten Maßnahmen (so soll das Wild z.B. von der Straße weg getrieben werden) ist in der Regel eine Beschilderung des gefährdeten Straßenabschnittes erforderlich.

Die Durchführung von Treib- und Drückjagden bei Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenverkehrs ist gemäß § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beantragen.

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

  • Lageplan mit genauer Kennzeichnung des betroffenen Jagdreviers

  • eine Verkehrszeichenskizze (Vorschlag zur Verkehrsregelung)

Welche Behörde ist sonst noch zuständig?

Für die Städte und Gemeinden Gummersbach, Radevormwald, Wiehl, Wipperfürth, Morsbach und Reichshof sind die Anträge bei der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu stellen.

 

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Antrag-Durchführung einer Treibjagd/Drückjagd

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