Umzüge und Veranstaltungen im öffentlichen Raum

Egal ob Umzug oder Marsch zu St. Martin, Karneval, Schützenfest, Erntedank, Kirmes oder eine andere Sport-, Fest und Brauchtumsveranstaltung: Sobald öffentliche Straßen hierfür genutzt werden, ist in vielen Fällen eine Genehmigung erforderlich.

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Brauche ich eine Genehmigung?

Erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig sind grundsätzlich erst einmal alle Veranstaltungen, bei denen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.

In Abstimmung mit der Polizei werden Festumzüge im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Oberbergischen Kreis jedoch erst erlaubnispflichtig, wenn:

  • insgesamt mehr als 500 Personen teilnehmen

  • und/oder das überörtliche Straßennetz (Kreisstraßen, Landesstraßen und Bundesstraßen) beansprucht wird.


WICHTIG: Auch, wenn eine Veranstaltung demnach nicht erlaubnispflichtig ist, können Maßnahmen zur Verkehrsregelung und -lenkung notwendig werden! Hilfreiche Informationen erhalten Sie im Merkblatt.

Antrag früh genug stellen

Bitte beantragen Sie die Genehmigung rechzeitig - nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung!

Wir benötigen das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular mit unterschriebener Veranstaltererklärung. Außerdem legen Sie bitte ein Verkehrsregelungskonzept und/oder ein Streckenplan vor.

Es entstehen Ihnen Kosten, die nach der jeweils gültigen Gebührenordnung berechnet werden.

Achtung - abweichende Zuständigkeiten: Für die Städte und Gemeinden Gummersbach, Radevormwald, Wiehl, Wipperfürth, Morsbach und Reichshof sind die Anträge bei der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu stellen.

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Antrag
auf Durchführung einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum

Merkblatt
für Festumzüge im öffentlichen Straßenraum

Fällt Ihr Martinszug NICHT unter die oben beschriebene Erlaubnispflicht, dann beachten Sie bitte folgende Empfehlungen, deren Befolgung der Sicherheit der Teilnehmer dient:

  1. Sofern vorhandene Gehwege für die Durchführung des Martinsumzuges nicht ausreichen, ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, nur die äußerste rechte Fahrbahnseite zu benutzen, wobei maximal drei Personen nebeneinander gehen dürfen.

  2. Anfang und Ende des Umzuges sind durch besonders gekennzeichnete Fahrzeuge (Anfangs- und Schlussfahrzeuge) oder Personen, ggf. auch an den Seiteneinmündungen, die sich entlang der Umzugsstrecke befinden, kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung muss ausreichend auffallend und gut sichtbar sein. Bei den Begleitfahrzeugen kann z.B. gelbes Blinklicht (Warnblinklicht) eingeschaltet sein und begleitende Personen sind mit Warnwesten auszurüsten.

  3. Gemäß § 27 Abs. 4 StVO sind Umzüge während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern (§ 17 Abs. 1 StVO) nach vorne durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht und nach hinten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich zu machen.

  4. Es ist eine ausreichende Anzahl von zuverlässigen Ordnern einzusetzen, die darauf achten, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Teilnehmer am Martinszug und anderer Verkehrsteilnehmer eingehalten werden. Die Ordner sind nur gegenüber den Veranstaltungsteilnehmern weisungsbefugt und haben keine polizeilichen Befugnisse. Zudem sind die Ordner in geeigneter Weise (z. B. durch Armbinden oder Warnwesten) kenntlich zu machen. Bereits im Vorfeld des Martinsumzuges sind die einzusetzenden Ordner in geeigneter Weise in ihre Aufgaben einzuweisen und auf etwaige Besonderheiten des Streckenverlaufes hinzuweisen.

  5. Auch die Teilnehmer des Martinszuges sind in geeigneter Weise vor Beginn des Martinsumzuges auf etwaige Besonderheiten des Streckenverlaufes hinzuweisen.

  6. Die Teilnehmer des Martinszuges genießen kein Vorrecht im Straßenverkehr und haben die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten.

  7. Teilnehmende Pferde sind durch deren Bezugsperson zu betreuen. Ferner wird empfohlen

  • den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für den Martinsumzug mit einer Rahmendeckungssumme von 250.000,00 €,

  • bei der Teilnahme von Pferden eine Tierhalterhaftpflichtversicherung und

  • - für alle Fälle - den Einsatz eines Sanitätsdienstes einer anerkannten Sanitätsorganisation.

In Zweifelsfällen können Sie sich an die Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes, an die für Sie zuständige Polizeidienststelle oder an deren Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz wenden, wie Sie es in den vergangenen Jahren vielleicht auch bereits getan haben.
Im Hinblick auf eine mögliche Polizeibegleitung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl von kleineren und größeren Martinszügen nahezu zeitgleich stattfindet, mit der möglichen Folge, dass die Polizei nicht in der Lage ist, alle Umzüge zu begleiten.
Insoweit ist zu überlegen, ob nicht vielleicht ein Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Einrichtungen für Sie in Frage kommt.

Falls Sie sich für solch einen Zusammenschluss entscheiden sollten, bedenken Sie jedoch bitte, dass eine Erhöhung der Teilnehmerzahl auf 500 Personen und mehr wieder zu einer Erlaubnispflicht führt (vgl. oben)!

Sollte die Polizei Ihren Martinszug begleiten, versteht es sich von selbst, dass deren Anweisungen jeweils sofort Folge zu leisten ist. Von den sonstigen oben aufgelisteten Verhaltensregeln darf darüber hinaus im Regelfall nur auf Anweisung der eventuell begleitenden Polizei abgewichen werden.

Ihr Weg zu uns:

Verkehrsregelung und -lenkung

Hauptstelle Straßenverkehrsamt
Kölner Straße 235
51645 Gummersbach-Niederseßmar

Servicezeiten

Montag

07:15 - 12:15 Uhr
13:00 - 15:00 Uhr

Dienstag

07:15 - 12:15 Uhr

Mittwoch

07:15 - 12:15 Uhr

Donnerstag

07:15 - 12:15 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr

Freitag

07:15 - 12:00 Uhr

Terminvereinbarung erforderlich!

Bei Fragen nutzen Sie bitte das Online-Kontaktformular.

E-Mail: amt36@obk.de
Telefon: 02261 88-3633

Telefonisch montags und dienstags von 13:00 bis 15:00 Uhr erreichbar.

Geänderte Servicezeiten am 22.09.2026 (Mehr erfahren)!

Die Dienststellen der Kreisverwaltung schließen an gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend, Silvester und Neujahr!