Schwarzarbeit
Das Kreisordnungsamt bearbeitet bekanntwerdende Verstöße gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz und die Gewerbeordnung.
Schwarzarbeit
Wer ein Gewerbe ausübt, in dem er der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist, handelt ordnungswidrig i.S.v. § 8 Abs.1 Nr. 1 Buchstaben d des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG). Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6 ein Bußgeld bis 50.000,- € zur Folge haben.
unerlaubte selbständige Handwerksausübung
Wer ein zulassungspflichtiges (meisterpflichtiges) Handwerk ohne die gesetzlich vorgeschriebene Handwerksrolleneintragung ausübt, handelt ordnungswidrig i.S.v. § 117 Abs.1 HwO i.V. m § 8 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).
Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 117 Abs.2 HwO mit einem Bußgeld bis zu 10.000,-- € geahndet werden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e SchwarzArbG kann eine unerlaubte selbständige Handwerksausübung von erheblichem Umfang sogar ein Bußgeld bis 50.000,-- € zur Folge haben.
Beauftragung von Schwarzarbeit und/oder unerlaubter selbständiger Handwerksausübung
Wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt,in dem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die kein Gewerbe angemeldet haben oder nicht über die erforderliche Handwerksrolleneintragung verfügen, handelt ordnungswidrig i.S.v. § 8 Abs.1 Nr.2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG). Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 5 SchwarzArbG ein Bußgeld bis 50.000,-- € zur Folge haben.
Kontakt
Franz Josef Steinfort
Stahlstr. 5
51645 Gummersbach