Schwarzarbeit

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Zwei Personen installieren Solarmodule auf einem Ziegeldach. Eine Person kniet, die andere steht. Beide tragen blaue Arbeitskleidung und Handschuhe.
Handwerker auf dem Dach

Das Kreisordnungsamt bearbeitet bekanntwerdende Verstöße gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz und die Gewerbeordnung.

Schwarzarbeit

Wer ein Gewerbe ausübt, in dem er der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist, handelt ordnungswidrig i.S.v. § 8 Abs.1 Nr. 1 Buchstaben d des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).  Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6 ein Bußgeld bis 50.000,- € zur Folge haben.

unerlaubte selbständige Handwerksausübung

Wer ein zulassungspflichtiges (meisterpflichtiges) Handwerk ohne die gesetzlich vorgeschriebene Handwerksrolleneintragung ausübt, handelt ordnungswidrig i.S.v. § 117 Abs.1 HwO i.V. m § 8 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG). 

Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 117 Abs.2 HwO mit einem Bußgeld bis zu 10.000,-- € geahndet werden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e SchwarzArbG kann eine unerlaubte selbständige Handwerksausübung von erheblichem Umfang sogar ein Bußgeld bis 50.000,-- € zur Folge haben.

Beauftragung von Schwarzarbeit und/oder unerlaubter selbständiger Handwerksausübung

Wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt,in dem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die kein Gewerbe angemeldet haben oder nicht über die erforderliche Handwerksrolleneintragung verfügen, handelt ordnungswidrig i.S.v. § 8 Abs.1 Nr.2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG).  Eine solche Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 5 SchwarzArbG ein Bußgeld bis 50.000,-- € zur Folge haben.

Kontakt

Schwarzarbeit /obk/themen/ordnung/schwarzarbeit/index.shtml.de
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51645 Gummersbach-Dieringhausen

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