Gebäudeeinmessung
Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Um die Kartenwerke aktuell zu halten, ist unter anderem der Gebäudebestand lückenlos zu erfassen.
Seit dem Inkraftsetzen des Vermessungs- und Katastergesetzes am 01.08.1972 besteht für den jeweiligen Eigentümer erstmals eine Einmessungspflicht für Gebäude. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach diesem Zeitpunkt fertiggestellt wurden, unterliegen dieser Pflicht.
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Flyer zur Gebäudeeinmessungspflicht
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Gebäudeeinmessungen
Herr Diederich
Fritz-Kotz-Straße 17 a
51674 Wiehl
Raum OG 2-02