Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen

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Wenn bei einer amtlichen Kontrolle eines Lebensmittelunternehmens eine Probe genommen wird, um diese in einem amtlichen Laboratorium zu analysieren, ist der Kontrolleur verpflichtet, einen Teil der Probe oder, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Unternehmen eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Der Hersteller kann auf die Entnahme der Gegenprobe verzichten.

Dies ist in § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelt. Eine eventuelle Gegenanalyse muss von einem zugelassenen, privaten Sachverständigen durchgeführt werden.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt hier eine Liste der Gegenprobensachverständigen auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Stellen der Länder zusammen (siehe rechte Spalte).

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