Kennzeichnungspflichten
Im Zuge der gemeinsamen Marktorganisation von Fisch- und Fischereierzeugnissen der Europäischen Union (GMO) sind spezialrechtliche Vorschriften zu Verbraucherinformationen einzuhalten. Das Vertrauen der Verbraucher in die vermarkteten Fisch- und Fischereiprodukte soll mit diesen Vorschriften, die mehr Transparenz schaffen, gestärkt werden.
Das Merkblatt (siehe rechts) enthält nähere Informationen zur Definition der Fischereierzeugnisse, der geforderten obligatorischen Kennzeichnung sowie der Regelungen für die Kennzeichnung von lose angebotenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und wurde mit Beispielen versehen.
Bei Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch sind verschiedene verpflichtende Angaben an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft in deutscher Sprache anzubringen.
Ein Teil der zur Herstellung verwendeten Zusatzstoffe mit technologischer Wirkung muss gegenüber dem Kunden kenntlich gemacht werden. Die unten angegebene Liste enthält die im Gastronomiebereich relevanten kenntlichmachungspflichtigen Zusatzstoffe. Es ist dabei unerheblich, ob der Zusatz direkt durch den Betrieb erfolgt oder ob die Zusatzstoffe bereits in verarbeiteten Zutaten enthalten sind.
Nähere Informationen enthält das Merkblatt (siehe rechts).
Die europäische Informationsverordnung listet 14 Lebensmittelgruppen mit bekannt hohem allergenen Potenzial auf. Sobald diese Zutaten, auch in kleiner Menge, dem Lebensmittel direkt oder über Vorprodukte zugesetzt worden sind, müssen die Kunden darüber informiert werden. Dies gilt auch für zugekaufte Fertig- und Halbfertigprodukte, die im Betrieb lediglich erwärmt oder durchgehandelt werden.
Die Unterlagen (Vortrag am 25.03.2015 in Wipperfürth und 27.03.2015 in Gummersbach) geben Informationen über die einzelnen Allergene sowie anschauliche Beispiele, wie eine Allergenkennzeichnung in korrekter Art und Weise erfolgen kann.
Bei loser Abgabe von Geflügelfleisch oder vorverpacktem Geflügelfleisch sind die Bereitstellung verschiedener Angaben wie etwa die Handelsklasse oder die Verkehrsbezeichnung der Geflügelart gesetzlich vorgeschrieben.
Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln
Nährwertdeklaration
Entsprechend der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) 1169/2011) sind bei vorverpackten Lebensmitteln verpflichtende Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen. Zu diesen verpflichtenden Informationen gehört auch die Nährwertdeklaration. Diese ist ab dem 13. Dezember 2016 für die meisten Lebensmittel verpflichtend. Sie ist auf dem Lebensmittel an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen.
Ein vorverpacktes Lebensmittel (früher Fertigpackungen) ist jede Verkaufseinheit, die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist.
Bei Lose-Verkauf von selbst produzierten Eiern sind bezüglich der Kennzeichnung sowie der Lagerung verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten.
Downloads
Merkblatt - Direktverkauf von Eiern
Merkblatt - Fischkennzeichnung
Merkblatt - Kennzeichnung von Schweine-, Schaf- und Ziegenfleisch
Merkblatt - Kennzeichnung von Geflügelfleisch
Merkblatt - Kenntlichmachung von Zusatzstoffen, Allergenen und genetisch veränderten Lebensmitteln
Informationen zur Kennzeichnung von Allergenen in loser Ware (Vortrag)
Merkblatt - Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln
Merkblatt - Nährwertdeklaration -Lebensmittel-
Frau Arnold