Katzenhaltung (Kastrationspflicht)
Seit dem 1. März 2018 greift die Katzenschutzverordnung im Oberbergischen Kreis. Sie beinhaltet unter anderem folgende Verpflichtungen für Katzenhalterinnen und Katzenhalter:
Kennzeichnung und Registrierung
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Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung kennzeichnen und registrieren zu lassen
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Dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Maßnahme und Registrierung vorzulegen
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Freilaufende Katzen und Kater müssen bis zum Ende des fünften Lebensmonats kastriert werden
Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen
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Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Gebietes des Oberbergischen Kreises gehalten werden, keinen unkontrollierten freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat die Haltungsperson die Katze fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.
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Auf Antrag kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises Ausnahmen von Absatz 1 für Zucht- und/oder Rassekatzen genehmigen.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt seit Jahren Tierschutzeinrichtung bei der Kastration verwilderter Hauskatzen. Die Bewilligung erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie in den vergangenen Jahren. Die maximale Höhe der Förderung beträgt 5.000 Euro pro Tierschutzverein. Es werden nur Förderanträge mit einer beantragten Fördersumme in Höhe von mindestens 1.000 Euro bearbeitet.
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Flyer - Kastration ist praktischer Tierschutz
Frau Daniels
copyright: Jessica Schöler