Beste Freunde - ein Mädchen sitzt in der Natur und umarmt seinen besten Freund, einen Broholmer, und beide genießen den Sonnenuntergang copyright: ©Jean Kobben - stock.adobe.com

Landeshundegesetz

Das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) fordert für das Halten von bestimmten Gruppen von Hunden einen Sachkundenachweis. Mit dem Sachkundenachweis soll überprüft werden, ob die Hundehalter die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen.

Für folgende Gruppen von Hunden ist ein Sachkundenachweis erforderlich:


1. "Gefährliche Hunde" (§3 LHundG NRW)

  • Pitbull Terrier,

  • American Staffordshire Terrier,

  • Staffordshire Bullterrier,

  • Bullterrier

  • sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden


"Hunde bestimmter Rassen" (§10 LHundG NRW)

  • Alano,

  • American Bulldog,

  • Bullmastiff,

  • Mastiff,

  • Mastino Espanol,

  • Mastino Napoletano,

  • Fila Brasileiro,

  • Dogo Argentino,

  • Rottweiler und

  • Tosa Inu

  • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen


3. "große Hunde" (§11 LHundG NRW)

Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.            


Nur wer diese Sachkunde nachweisen kann, erhält vom örtlichen Ordnungsamt die Erlaubnis einen der unter 1. und 2. angeführten Hunde zu halten.

Die Haltung der unter 3. genannten "großen Hunde" ist unter Vorlage des Sachkundenachweises beim örtlichen Ordnungsamt anzuzeigen.

Beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des OBK können die Sachkundenachweise für „gefährliche Hunde“ (§3 LHundG NRW) und „Hunde bestimmter Rassen“ (§10 LHundG NRW) abgelegt werden.

Die Sachkundenachweise für „große Hunde“ (§11 LHundG NRW) können bei hierfür ermächtigten Tierarztpraxen abgelegt werden. Eine Liste mit anerkannten Tierärzten finden sie auf der Internetseite der Tierärztekammer Nordrhein, Stichwort „Sachkundebescheinigung“.

Bitte beachten Sie, dass der Sachkundenachweis für große Hunde (§11 LHundG NRW) nicht beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des OBK abgelegt werden kann.

Das Veterinäramt bietet regelmäßig Verhaltensprüfungen für gefährliche Hunde zur Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) an.

Anmeldungen sind per E-Mail (amt39@obk.de) möglich.

Das Veterinäramt bietet in Abstimmung mit dem Ordnungsamt phänotypische Rassebeurteilungen nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) an.

Anmeldungen sind per E-Mail (amt39@obk.de) möglich.

Das Veterinäramt führt Begutachtungen auf Gefährlichkeit in Abstimmung mit dem Ordnungsamt durch.

Terminvereinbarungen sind per E-Mail (amt39@obk.de) möglich.

Wer einen erlaubnispflichtigen Hund halten oder ausführen möchte, ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) dazu verpflichtet, im Vorfeld die erforderliche Sachkunde nachzuweisen.

Erlaubnispflichte Hunde sind gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG NRW und Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW.

Terminvereinbarungen sind per E-Mail (amt39@obk.de) möglich.

Downloads

Merkblatt - Anforderungen an die Zwingerhaltung nach Tierschutz-Hundeverordnung

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