Eine Schildkröte mit dunklem Panzer und Kopf, die auf einer Wiese mit grünem Gras und Klee sitzt. copyright: OBK

Haltung geschützter Tierarten

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Nach der Bundesartenschutzverordnung ist seit dem 01.01.2001 eine Kennzeichnung aller Arten die in Anlage 6 aufgeführt sind gesetzlich vorgeschrieben. Für die einzelnen Tierarten sind bestimmte Kennzeichnungsmethoden vorgegeben, z. B. die Verwendung von "geschlossenen" (nahtlosen) Fußringen, die nur in den ersten Tagen nach der Geburt des Tieres angelegt werden können bei Vögeln. Abweichungen davon sind behördlich zu genehmigen.

Alle anderen lebenden Wirbeltiere müssen mit Transpondern oder anderen geeigneten Mitteln gekennzeichnet werden. Bei Vögeln können Transponder ab einem Körpergewicht von 200 g zur Kennzeichnung verwendet werden, bei Schildkröten ab einem Gewicht von 500 g. Für verschiedene Schildkröten- und Schlangenarten ist eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation zugelassen. Diese gilt allerdings nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, Kennzeichen an Halter und Züchter geschützter Arten in Deutschland auszugeben. Dies sind der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) und der Zentralverband zoologischer Fachbetriebe (ZZF). Beide Vereine halten entsprechendes Informationsmaterial bereit und nehmen Bestellungen für Kennzeichen entgegen, die zum Jahreswechsel bzw. bei Bedarf ausgeliefert werden können.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den beiden Fachverbänden, deren Geschäftsstellen folgendermaßen erreichbar sind:

  • Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA), Ostendstraße 4, 76707 Hambrücken, Telefon 07255 280-0, Fax 07255 8355, Email gs@bna-ev.de, Internet bna-ev.de.

  • Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Mainzer Straße 10, 65185 Wiesbaden, Telefon 0611 447553-0, Fax 0611 447533-33, Email info@zzf.de, Internet zzf.de.

Rechtsgrundlagen:

  • EG-Artenschutzverordnung (VO-EG 338/97)

  • Bundesartenschutzverordnung

Wer Tiere bzw. Pflanzen der geschützten Arten halten, kaufen oder verkaufen möchte, sollte die Bestimmungen zumindest grob kennen und sich in Detailfragen entsprechend informieren.
Die Volltexte der relevanten Verordnungen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz sowie der Europäischen Union (siehe weiterführende Links).

In Zweifelsfällen sollte sich jeder Tierhalter nach dem Schutzstatus der von ihm gehaltenen Arten bei der Unteren Naturschutzbehörde oder dem Bundesamt für Naturschutz unter www.wisia.de erkundigen.

Meldepflicht für artgeschützte Haustiere

Die Meldepflicht für das Halten von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten wurde im Jahr 1987 eingeführt, um die in der Bundesrepublik Deutschland in Gefangenschaft gehaltenen Bestände zu erfassen. Damit soll versucht werden, illegale Einfuhren von Tierarten zu unterbinden, die in ihren Heimatländern gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Nur durch die vollständige Erfassung der in Privathand gehaltenen Tiere ist eine sinnvolle Kontrolle des Tierhandels möglich.

Jeder, der Wirbeltiere geschützter Arten hält, muss seinen gesamten Bestand unverzüglich (innerhalb von 4 Wochen) der zuständigen Behörde unter Vorlage der jeweiligen Bescheinigungen melden. Danach muss er auch die Bestandsveränderungen, also Zugänge (z. B. durch Kauf, Tausch, Schenkung, Nachzucht) und Abgänge (z. B. durch Verkauf, Tausch, Verschenken, Tod des Tieres) oder eine Verlegung des regelmäßigen Standortes der Tiere melden. Einige besonders leicht zu züchtenden Tierarten sind von der Meldepflicht ausgenommen (siehe Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung).

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Merkblatt Haltung geschützter Tierarten

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