Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2011-11-15

Trinkwasser in Großanlagen auf Legionellen kontrollieren Neue Trinkwasserverordnung fordert Untersuchung auf Legionellen. Kreisgesundheitsamt informiert über Verfahren

Kreisgesundheitsamt informiert über Verfahren

Oberbergischer Kreis. Seit dem 1.11.2011 gilt die neue Trinkwasserverordnung. Für Hauseigentümer von gewerblich genutzten Gebäuden, wie Mietwohnungen, mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung besteht die Verpflichtung, das Trinkwasser jährlich auf Legionellen untersuchen zu lassen und den Bestand der Anlagen dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Bisher bestand diese Pflicht nur für öffentliche Gebäude.

Als Großanlagen gelten Warmwasserbereiter mit einem Inhalt von mehr als 400 l oder mehr als 3 l Inhalt in der Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle. Die Untersuchungspflicht auf Legionellen besteht für Anlagen, die z. B. Duschen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Legionellen sind Bakterien, die im Wasser vorkommen und sich im Warmwassersystem vermehren können. Die Infektionsgefahr durch Legionellen besteht durch das Einatmen kleinster Tröpfchen, sogenannter Aerosolen, in Duschen oder anderen Einrichtungen, in denen es zur Vernebelung des Wassers kommt. Die Proben müssen an jedem Steigstrang an der vom Warmwasserspeicher am weitesten entfernten Stelle, am Ausgang des Trinkwassererwärmers, und am Eintritt des Trinkwassererwärmers (Zirkulationsleitung) entnommen werden. Die Untersuchungen dürfen nur von akkreditierten Untersuchungslaboren durchgeführt werden.
Eine Liste finden Sie unter www.lanuv.nrw.de/analytik/trinkw_rv/tw_ustellen.htm.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt zu senden. Bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen von 100/100 ml muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden. Für die Anzeige einer bestehenden Anlage kann ein Formular

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.