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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2020-02-18

Das Kommunale Integrationszentrum sucht neue Sprachmittler*innen Die Qualifizierung der ehrenamtlichen Dolmetscher*innen beginnt Ende April 2020

Oberbergischer Kreis. Nach der im Dezember 2019 erfolgreich abgeschlossenen Qualifizierungsreihe sucht das Kommunale Integrationszentrum des Oberbergischen Kreises (KI) erneut interessierte Bürgerinnen und Bürger, die als Sprachmittler*innen tätig werden möchten. Sprachmittler*innen sind ehrenamtlich engagierte Personen, die eine oder mehrere Fremdsprachen sprechen. Sie unterstützen Menschen mit Zuwanderungsgeschichte  in verschiedenen Situationen durch ihre Tätigkeit als Übersetzer*innen. Es handelt sich um niederschwellige Dolmetscher, die zwar über das Kommunale Integrationszentrum qualifiziert und begleitet werden, diese Tätigkeit aber nicht hauptberuflich ausüben.

Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung können die Engagierten eine Aufwandsentschädigung für ihren Einsatz über das Kommunale Integrationszentrum bekommen. Besonders gesucht sind die Sprachen Albanisch, Farsi/Dari, Kurdisch/Kurmandschi, Somali, Tigrinya und Türkisch.

Die Qualifizierung beginnt direkt nach Osterferien Ende April und endet Anfang Juli 2020. Die Veranstaltungen finden jeweils an einem Nachmittag pro Woche und an etwa 4 Wochenenden in den Räumen des Kommunalen Integrationszentrums, Schützenstraße 13 in Gummersbach statt.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifikation sind Deutschkenntnisse, die mindestens dem Sprachniveau B2 entsprechen, sowie eine gewisse zeitliche Flexibilität und Mobilität. Die Zahl der Teilnehmenden ist begrenzt. Interessierte können sich ab jetzt per E-Mail um die Teilnahme bewerben. Die Bewerbungsfrist endet am 20.03.2020.

Ansprechpartnerinnen beim KI sind Frau Daniela Bel (daniela.bel@obk.de)  und Frau Nicole Frank (nicole.frank@obk.de).

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.