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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-04-21

Ab morgen (22.04.2021): Zugang zu den Dienststellen der Kreisverwaltung nur mit negativem Schnelltest Der Oberbergische Kreis erinnert: Ab morgen (22.04.2021) müssen Besucher*innen beim Betreten der Dienststellen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorlegen und darüber hinaus eine medizinische...

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis macht von seinem Hausrecht Gebrauch und ordnet eine Schnelltest-Pflicht für den Besuch seiner Dienststellen an. Zugang zu den Dienststellen der Kreisverwaltung erhalten Besucher*innen ab dem 22.04.2021 nur noch nach Vorlage eines negativen Schnelltest-Ergebnisses. Ausgenommen von der Regelung ist das Impfzentrum. Hier muss kein Schnelltest-Ergebnis vorgelegt werden; eine Testung vor dem Besuch des Impfzentrums wird aber ausdrücklich empfohlen.

Bei allen anderen Dienststellen sollten Bescheinigungen, die im Rahmen der kostenfreien Bürgertestung durch die zugelassenen Teststellen (www.obk.de/teststellen) ausgestellt werden, vorgelegt werden. Ebenfalls akzeptiert werden Bescheinigungen, die im Rahmen einer Beschäftigtentestung oder eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts durch geschultes Personal durchgeführt werden. Unter www.obk.de/faq („Schnelltest-Stellen“) informiert der Oberbergische Kreis über die möglichen Nachweise. In allen Fällen gilt: Zwischen der Durchführung des Tests und dem Besuch der Kreisverwaltung dürfen höchstens 24 Stunden liegen. Selbsttests werden nicht anerkannt. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.

Neben der Schnelltest-Pflicht ordnet die Kreisverwaltung auch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung an (FFP-2-Maske oder OP-Maske) für Besucher*innen an.

Auf www.obk.de/besuchsregeln informiert der Oberbergische Kreis über die coronabedingten Regelungen beim Besuch der Dienststellen.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.