Diese Seite teilen:

Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2021-07-30

Unwetterhilfe: 80.000 Euro für betroffene Oberbergerinnen und Oberberger Bürgerinnen und Bürger können eine finanzielle Unterstützung bis einschließlich zum 13.08.2021 beim Oberbergischen Kreis beantragen.

Oberbergischer Kreis. Der Oberbergische Kreis hat in den vergangenen Tagen verschiedene Spenden in Höhe von insgesamt 80.000 Euro erhalten. Ein wesentlicher Anteil wurde von der Kreissparkasse Köln gespendet.

Damit sollen Privatpersonen aus dem Oberbergischen Kreis unterstützt werden, die von der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 besonders stark betroffen sind. Die finanzielle Unterstützung dient der Milderung von finanziellen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Eigentum, Hausrat und weiteren Sachschäden.

Betroffene Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz im Oberbergischen Kreis können die Unterstützung ab sofort bis einschließlich zum 13.08.2021 bei der Kreisverwaltung beantragen. Der Oberbergische Kreis informiert auf www.obk.de/unwetterhilfe über die Antragstellung sowie die Richtlinien der Spendenverteilung und beantwortet häufige Fragen zur Beantragung.

Antragsvoraussetzung ist der glaubhafte Nachweis über den Hauptwohnsitz in einem der durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Bereiche und eine Eigenerklärung der geschädigten Person darüber, dass nach Selbsteinschätzung in ihrem Haushalt ein verbleibender Schaden in Höhe von mindestens 5.000 Euro entstanden ist, der nach Einschätzung des Antragstellers auch nicht durch Versicherungsleistungen, durch Soforthilfen des Landes oder durch andere Spendenmittel ersetzt wird. Nachweise zur Glaubhaftmachung, insbesondere Lichtbilder der Schäden und eine Kopie des Personalausweises, sind beizufügen.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung ist abhängig von der Anzahl der Antragseingänge und begrenzt auf die Gesamtsumme der zugrundeliegenden Spenden. Die Höhe für den einzelnen Privathaushalt wird nach Ablauf der Ausschlussfrist ermittelt.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.