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Pressemitteilung

Veröffentlichungsdatum: 2022-03-23

Gesundheitsamt führt Selbstregistrierung ein Personen mit positivem PCR-Test können dem Gesundheitsamt ihre Angaben digital mitteilen. Anschließende Befragung findet ebenfalls auf digitalem Weg statt.

Oberbergischer Kreis. Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises erweitert das digitale Angebot für Oberbergerinnen und Oberberger, die ein positives PCR-Testergebnis haben (laborbestätigte Fälle). Nach Erhalt des positiven Befundes können sich betroffene Personen unter www.obk.de/selbstregistrierung selbst mit ihren Daten beim Gesundheitsamt registrieren.

Die Angaben gehen in der Regel über die Informationen hinaus, die durch die Labore an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Neben Name, Anschrift, dem Geburtsdatum und Angaben zum durchgeführten Test werden bei der Selbstregistrierung Kontaktdaten übermittelt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist verpflichtend, da hierüber die weitere Korrespondenz mit dem Gesundheitsamt abgewickelt wird.

Der „digitale Kollege“ des Gesundheitsamtes nimmt zu einem späteren Zeitpunkt über die angegebene E-Mail-Adresse Kontakt mit den registrierten Personen auf. So werden anschließend z. B. Angaben zu Kontaktpersonen auf digitalem Wege erfasst (siehe auch Pressemitteilung vom 03.01.2022).

„Wir erfahren auch weiterhin über die Labore von den positiven Ergebnissen. Positiv getestete Personen, die ihre Daten mit dem neuen digitalen Service übermitteln, müssen nicht mehr für die Erstregistrierung telefonisch kontaktiert werden. Durch die Selbstregistrierung gewinnen wir Zeit“, sagt Kaija Elvermann, Leitung des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises. Wer die Selbstregistrierung nicht online durchführt, erhält auch künftig einen Erstanruf oder – sofern bekannt – eine E-Mail des Gesundheitsamtes.

Sofern Fotos zum Download bereitgestellt werden, liegen sämtliche Nutzungsrechte (vgl. §§ 31 ff. UrhG) gemäß § 43 UrhG beim Oberbergischen Kreis. Für die Berichterstattung wird den Medien ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt. Bei Veröffentlichung ist das in der Pressemitteilung angegebene Bildrecht zu nennen (entspricht IPTC-Feld Nr. 110). Die zusätzliche Nennung einer natürlichen Person als Urheber gemäß § 13 Satz 2 UrhG entfällt, da diese Regelung in Anwendung des § 43 UrhG zurücktritt.