Eine Frau sitzt mit drei Kindern an einem Tisch, der mit einer grünen Tischdecke mit weißen Punkten bedeckt ist. Sie malen mit Wasserfarben und Stiften. Im Hintergrund ist eine Wand mit gemalten weißen Haus- und Baumumrissen zu sehen. copyright: Freepik Company S.L. - www.freepik.com

Kinderbetreuung

Bedarfsplanung

Das Kreisjugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat den gesetzlichen Auftrag und Anspruch, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen (KiTa) und in der Kindertagespflege (KTP) zu planen und zur Verfügung zu stellen. Ziel der Bedarfsplanung ist es, allen Kindern entsprechend ihres Alters und ihrer individuellen Lebenssituation einen Zugang zu frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung zu ermöglichen sowie Familien bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen. 

Denn Kinder ab einem Jahr haben einen Rechtsanspruch auf eine Tagesbetreuung (KiTa oder Kindertagespflege); Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt haben einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung (KiTa).

Rechtsanspruch

Ab dem Schuljahr 2026/2027 erweitert sich der Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler im Primarbereich. Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz) beinhaltet die stufenweise Einführung des Anspruchs. Dieser gilt zunächst für die erste Jahrgangsstufe und wird bis zum Schuljahr 2029/2030 jährlich um je eine Jahrgangsstufe erweitert.

Im Oberbergischen Kreis wird dieser Versorgungsauftrag aktuell in 90 Kindertageseinrichtungen durch 29 anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und ergänzend durch 109 Kindertagespflegepersonen sichergestellt.

Darüber hinaus stehen zusätzlich Betreuungsplätze für Schülerinnen und Schüler im Primarbereich an allen 33 Schulstandorten im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes zur Verfügung. Das Betreuungsangebot im Offenen Ganztag wird zusätzlich in acht von neun Kommunen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes durch eine 8-13 Uhr-Betreuung ergänzt.

Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Das Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KiBiz NRW) regelt die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege.

Über die Betriebskostenförderung werden die laufenden Kosten der Betreuung von Kindern finanziell unterstützt.
 

Die Förderung dient insbesondere der Sicherstellung:

  • einer bedarfsgerechten Kinderbetreuung,

  • der pädagogischen Qualität,

  • der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,

  • sowie der frühkindlichen Bildung und Förderung.

Kontakt

Bedarfsplanung Tagesbetreuung für Kinder

Betriebskostenförderung
nach dem KiBiz NRW

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Am Wiedenhof 5
51643 Gummersbach

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