Wohnraumförderung
Der Oberbergische Kreis – Kreisbauamt – ist für die Bearbeitung der Förderanträge und die Bewilligung der öffentlichen Wohnraumfördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) sowie die Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2026.
Allgemeines zur Förderung
Antragstellung und Förderzusage
Förderanträge können ganzjährig bei der Kreisverwaltung, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach gestellt werden. Liegen alle erforderlichen Fördervoraussetzungen vor, kann die Bewilligungsbehörde eine Förderzusage erteilen. Auf Grundlage dieser Förderzusage wird anschließend ein Darlehensvertrag mit der NRW.BANK abgeschlossen.
Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen worden sein
Grundsätzlich darf mit der geförderten Maßnahme vor der Antragstellung bzw. vor Erteilung der erforderlichen Förderzusage noch nicht begonnen worden sein.
Bei Vorhaben, für die eine Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung nach §63 bzw. §64 BauO NRW 2018 erforderlich ist, muss bei Eingang des Förderantrags zumindest die Eingangsbestätigung des Bauantrags durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Die konkreten Anforderungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der Bauordnung NRW 2018, insbesondere den jeweils anzuwendenden Regelungen zur Genehmigung bzw. Genehmigungsfreistellung.
Fördermittel sind begrenzt
Das zuständige Ministerium stellt nur ein begrenztes Förderbudget zur Verfügung. Daher kann eine Förderung auch dann nicht garantiert werden, wenn der Antrag vollständig eingereicht wurde und grundsätzlich alle rechtlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Kein Rechtsanspruch auf Förderung
Nach Nr. 1.1.2 der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen NRW 2026 besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. Fördermittel werden nicht reserviert.
Bewilligungsschlusstermin
Förderanträge müssen innerhalb des jeweiligen Förderjahres so rechtzeitig bearbeitet werden können, dass eine Bewilligung spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Förderjahres erfolgen kann. Der 30. November ist damit der Bewilligungsschlusstermin.
Gebühren
Die Bearbeitung der Förderanträge ist gebührenpflichtig. Für die Antragstellung bzw. Bearbeitung können daher Verwaltungsgebühren anfallen.
Weitere Informationen
Ausführlichere Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten und Förderbausteinen sind bei der NRW.BANK sowie im Themenportal des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW erhältlich.
Wer kann eine Förderung erhalten?
Eine Wohnraumförderung kann für unterschiedliche Vorhaben in Anspruch genommen werden. Sie richtet sich insbesondere an
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Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum, die ihr Eigenheim oder ihre Eigentumswohnung finanzieren möchten.
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Eigentümerinnen und Eigentümer, die selbstgenutztes Wohneigentum modernisieren und den Wohnraum beispielsweise an aktuelle Wohnbedürfnisse anpassen möchten.
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Personen, die Mietwohnraum schaffen möchten, etwa durch Neubau, Umbau oder die Modernisierung von Wohnraum.
Welche Voraussetzungen für eine Förderung gelten und welche Förderangebote im Einzelfall infrage kommen, hängt vom jeweiligen Vorhaben und den persönlichen bzw. wirtschaftlichen Voraussetzungen ab.
Dokumente Antragstellung Eigentum
Vermögensnachweis
Bei Rückfragen können Sie sich gerne telefonisch innerhallb der Sprechzeiten oder per E-Mail melden.
Die Sprechzeiten sind dienstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr.
Persönliche Beratungen können derzeit leider nicht angeboten werden.
Ansprechpersonen der Wohnraumförderung
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter prüfen den Förderantrag in unterschiedlichen Bereichen. Dabei wird zwischen der wirtschaftlichen und der technischen Prüfung unterschieden.
Die wirtschaftliche Prüfung beantwortet die Frage, ob das Vorhaben finanziell tragfähig ist. Die technische Prüfung klärt, ob das Vorhaben baulich und hinsichtlich der geltenden Fördervorgaben geeignet ist. Beide Prüfungen fließen in die Entscheidung über die Förderung ein.
Wirtschaftliche Prüfung
Darinka Schrage
Technische Prüfung
Sabrina Assmann
Alexander Fischer