Schlachtung und Fleischhygiene

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Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Straußenvögel, Pferde und andere Einhufer die geschlachtet werden, unterliegen der amtlichen Schlachttier-(Lebendbeschau) und Fleischuntersuchung.

Fleisch dieser Tiere darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es für den menschlichen Genuss tauglich und entsprechend mit einem Genusstauglichkeitsstempel gekennzeichnet ist.

Schweine einschließlich Wildschweine und Pferde werden zusätzlich auf Trichinen untersucht.

Schlachtungen dürfen nur in gewerblichen Schlachträumen und nur unter Einhaltung der hygienerechtlichen Anforderungen erfolgen. Ausgenommen davon sind Hausschlachtungen.

Bei der Schlachtung von Wiederkäuern (Rinder, Schafe, Ziegen, Farmwild (hierzu gehören sie Straußenvögel)), sowie bei Schweinen und Pferden sind zudem zwingend die Hinweise zu der Lebensmittelketteninformation zu beachten.

Was ist eine Hausschlachtung?

Unter einer Hausschlachtung versteht man die Schlachtung eines Tieres (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd, Gehegewild, Kaninchen, Geflügel, etc.) außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte für die ausschließliche Verwendung im eigenen Haushalt des Tierbesitzers. Das Fleisch und daraus hergestellte Produkte (z. B. Wurst) dürfen nicht, auch nicht unentgeltlich, an andere Personen abgegeben werden.

Auch bei der Hausschlachtung ist immer eine Fleischuntersuchung zu veranlassen und eine Schlachttieruntersuchung, wenn unmittelbar vor der Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres (z. B. Fieber, Mattigkeit, Fressunlust etc.) festgestellt worden ist.

Bei der Jagd erlegtes Haarwild muss zur Fleischuntersuchung angemeldet werden, wenn es in den gewerblichen Handel gebracht wird oder Merkmale aufweist, die das Fleisch bedenklich erscheinen lassen. Ausnahme ist hier Wildfleisch, das ausschließlich für den Eigenverbrauch oder in kleinen Mengen (d.h. Jagdstrecke eines Tages) direkt für den Endverbraucher bestimmt ist.

Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor der geplanten Schlachtung) bei dem zuständigen amtlichen Tierarzt anzumelden.

Mögliche Träger von Trichinella spiralis (Hausschweinen, Pferden, Wildschweinen, Dachse) müssen auf Trichinen untersucht werden. Zur Kennzeichnung und zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit werden durch das Veterinäramt Wildmarken und Wildursprungsscheine ausgegeben.

Zusätzlich zur Trichinenprobe müssen zurzeit aufgrund der stetigen Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) alle in NRW erlegten und tot aufgefundenen Wildschweine auf das ASP-Virus untersucht werden.

Die Entnahme der Proben an Wildschweinen und Dachsen kann vom Jäger selbst vorgenommen werden, sofern die Schulung zur „kundigen Person“ absolviert wurde und eine Übertragung der zuständige Veterinärbehörde vorliegt.

Die entsprechenden Blutproben sowie die Trichinenproben, können 24/7 direkt beim Veterinäramt (Stahlstraße 5, 51645 Gummersbach) abgegeben werden.

Bei der Entnahme sowie der Verpackung sind genaue Verfahrensanweisungen zur Entnahme von Proben (verlinken mit PDF Dokument) zu beachten.

Die Untersuchung auf Trichinen erfolgt in der Regel am Montag und Freitag.

Die Tiere dürfen erst nach abgeschlossener Untersuchung verwertet werden.

Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch herstellen müssen wöchentlich Proben zur Untersuchung auf Enterobakteriaceen bzw. E. coli, aerobe mesophile Keimzahl und Salmonellen entnehmen. Kleine Schlachthöfe und Betriebe, die Hackfleisch und Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, können jedoch von diesen Probenahmehäufigkeiten ausgenommen werden, sofern dies von der zuständigen Behörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) genehmigt wird.

Eine Liste der Gegenprobensachverständigen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Stellen der Länder finden Sie

Die Vorschriften zu der Lebensmittelketteninformation sind Bestandteil der Bestimmungen des EU-Hygienepaketes und dienen der Lebensmittelsicherheit.

Inkrafttreten der Regelung zur Lebensmittelketteninformation:

  • Geflügel seit dem 01.01.2006

  • Schweine seit dem 01.01.2008

  • Pferde und Mastkälber seit dem 01.01.2009

  • Rinder, Schafe und Ziegen ab dem 01.01.2010

Nach Inkrafttreten ist die Lebensmittelketteninformation für gewerbliche Schlachtungen zwingend vorgeschrieben!

Bei Hausschlachtungen ist die Lebensmittelketteninformation nicht erforderlich.

Nach der Verordnung (EG) 853/2004 müssen Schlachtstättenbetreiber die Informationen über die Lebensmittelsicherheit der Tiere (Lebensmittelketteninformation) von den Tierhaltern anfordern und mindestens 24 Stunden vor der Ankunft der Tiere in der Schlachtstätte erhalten oder aber sie sind nach Absprache Tier begleitend mitzugeben. Diese Lebensmittelketteninformation ist dem Fleischbeschautierarzt vom Schlachtstättenbetreiber vor der Schlachttieruntersuchung (Lebendschau) vorzulegen, da sie bei der Erteilung der Schlachterlaubnis zu berücksichtigen ist.

Schlachtstättenbetreiber dürfen keine Tiere in die Räumlichkeiten ihrer Schlachtstätte zulassen, wenn sie nicht die relevanten Lebensmittelketteninformationen vor dem Tierhalter angefordert haben und erhalten haben.

Gelangt eine Tier ohne Informationen zur Lebensmittelkette in die Schlachtstätte, so darf es nicht geschlachtet werden, bevor der amtliche Tierarzt dies erlaubt.

Vorgeschriebener Inhalt der Lebensmittelketteninformation:

  • Status des Herkunftsbetriebes in Bezug auf die Tiergesundheit

  • Gesundheitszustand der Tiere

  • Verabreichte Arzneimittel mit Wartezeit > 0 Tage und Behandlungen

  • Krankheiten, die Einfluss auf das Fleisch haben können

  • Probenergebnisse, soweit sie die Sicherheit des Fleisches betreffen können

  • Ergebnisse früherer Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

  • Name und Anschrift des Hoftierarztes

Erforderliche Unterlagen:

  • Informationen zur Lebensmittelsicherheit für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen (Erzeugererklärung)

  • Begleitpapier für Schafe und Ziegen

Tierische Nebenprodukte (TNP) sind alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind und andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Diese sollen so verwertet oder sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren noch die Umwelt gefährdet wird.

Tierische Nebenprodukte werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in einer von 3 Kategorien eingestuft.

Dabei wird für die Gesundheit von Mensch oder Tier risikoreiches Material der Kategorie 1 und relativ unbedenkliches Material der Kategorie 3 zugeordnet. Eine Auflistung der in die jeweiligen Kategorien einzuordnenden Materialien befindet sich in den Artikeln 8 - 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009.

Eine strikte Trennung der drei Kategorien vom Anfall bis zur Beseitigung ist die Grundlage für eine gesicherte Verarbeitung und unschädliche Beseitigung. Sofern eine Vermischung verschiedener Kategorien stattfindet, wird das Gemisch der Kategorie mit dem höheren Risiko zugeordnet.

Tote Tiere, Schlachtabfälle und Speisereste der Kategorie 1 und 2 sind über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) zu entsorgen. Ausnahmen gibt es für tote Hunde, Katzen und andere kleine Heimtiere; sie dürfen im Einzelfall vergraben werden.

Einzelne Tierkörper von Heimtieren (Hunde, Katzen, Vögel etc.) unterliegen nicht der Entsorgung in einer TBA, wenn sie

  • auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder Anlagen (z. B. Tierfriedhof) vergraben oder

  • auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze vergraben werden, oder

  • durch Verbrennen in einer zugelassenen Anlage (Tierkrematorium) beseitigt werden.

Für Equiden besteht seit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG bei dem zuständigen Veterinäramt zu stellen.

Eine Entsorgung von gewerblichen Speiseabfällen ist i. d. R. weder über die Restmülltonne noch über die Biotonne zulässig.

Gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften müssen gewerblich angefallene Küchen- und Speiseabfälle (z. B. in Gaststätten, Catering-Unternehmen, Partyservice) in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwertet werden.

Küchen- und Speiseabfälle tierischen Ursprungs, Rohmilch, frischer Fisch oder Fischnebenprodukte, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und in Biogas- oder Kompostierungsanlagen entsorgt werden sollen, werden nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht als tierische Nebenprodukte eingeordnet und sind an zugelassene Entsorgungsunternehmen abzugeben.

Jeder, der ein Tier besitzt und jeder Gewerbetreibende (Konzessionsinhaber eines Gastronomiebetriebes bzw. Schlachtstätte) hat der Firma SecAnim GmbH unverzüglich zu melden, wenn Tierkörper oder andere Speise- oder Schlachtabfälle angefallen sind.

Bei verendeten Rindern ist der Rinderpass unbedingt beizufügen! Bei der Beseitigung eines toten Einhufers durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist diesem Unternehmen bei Abholung der Equidenpass zu übergeben.

Ansonsten sind keine Unterlagen vorzulegen.

Bei der Abholung wird durch die Firma SecAnim ein Abholschein als Nachweis für den Verbleib des Tieres bzw. als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung ausgehändigt.

Tierkörper und Tierkörperteile (Schlachtabfälle) sind über die zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) zu entsorgen:

SecAnim GmbH
Brunnenstraße 138
44536 Lünen
Telefon Tierannahme: 02306 92709-0
Fax: 02306 92709-20
E-Mail: luenen@secanim.de

Für die Abholung werden Kosten nach der jeweils gültigen Gebührensatzung der TBA fällig.

Die Zuständigkeiten sind nach Städten und Gemeinden wie folgt aufgeteilt:

Herr Dr. Werner Ising
Kölner Str. 79
51702 Bergneustadt
Telefon: 02261 949474

Frau Ute Kriegeskorte
Praxis Dr. Lüttgenau GbR
An der Schlossfabrik 2
42499 Hückeswagen
Telefon: 0170 1673275
Praxis Dr. Lüttgenau GbR:
Telefon: 02192 931490

Frau Lisanne Treutlein
Großberghauser Str. 3 b
42499 Hückeswagen
Telefon: 02192 931227

Gewerbliche Schlachtung
Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt  
Frau Arnold
Telefon: 02261 - 88 3908
Mobil: 0151 - 544 06 472 

Hausschlachtung
Frau Ute Kriegeskorte
Praxis Dr. Lüttgenau GbR
An der Schlossfabrik 2
42499 Hückeswagen
Telefon: 02192 - 931490
Mobil: 0170 - 167 3275 

Frau Gudrun Beckmann
Oerkuser Hof 2
51588 Nümbrecht
Telefon: 0176 - 23671714

Herr Dr. Andreas Heidgen
Stranzenbach 24
51588 Nümbrecht
Telefon: 0175 - 5901599

Dr. Johannes Lüttgenau
Tierärztliche Gemeinschaftspraxis
Dr. Lüttgenau GbR
An der Schlossfabrik 2
42499 Hückeswagen
Telefon: 02192 931490
Mobil: 0175-6310953 
Fax: 02192 931496

Dr. Martin Josef Lüttgenau 
Tierärztliche Gemeinschaftspraxis
Dr. Lüttgenau GbR
An der Schlossfabrik 2
42499 Hückeswagen
Telefon: 02192 931490
Mobil: 0171 7072572
Fax: 02192 931496

Frau Ute Kriegeskorte
Praxis Dr. Lüttgenau GbR
An der Schlossfabrik 2
42499 Hückeswagen
Telefon: 0170 1673275
Praxis Dr. Lüttgenau GbR:
Telefon: 02192 931490

Downloads

Begleitpapier zum Verbringen von Schafen und Ziegen

Merkblatt – Durchführung von Hausschlachtungen

Merkblatt – Entsorgung von Risikomaterial im Rahmen von Hausschlachtungen

Merkblatt – Mikrobiologische Untersuchungen in Handwerklichen Metzgereien und Schlachtbetrieben

Informationen zur Lebensmittelsicherheit für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen (Erzeugererklärung)

Begleitpapier zum Verbringen von Schafen und Ziegen

PDF-Entnahme von Proben zur Untersuchung von Schwarzwild auf ASP

Ihr Weg zu uns:

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Stahlstr. 5
51645 Gummersbach-Dieringhausen

Servicezeiten

Montag

08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

Geschlossen

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 17:30 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Geänderte Servicezeiten am 22.09.2026 (Mehr erfahren)!

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